Rechtsanwaltskosten
Grundsätzlich werden die zuvor genannten Schadensersatzpositionen nicht bei dem Unfallverursacher direkt, sondern gem. § 115 VVG direkt gegenüber dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des verursachenden Fahrzeuges geltend gemacht.
Wenn Sie uns mit der Geltendmachung Ihrer Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall beauftragen, dann sind die Rechtsanwaltskosten als adäquate Schadensfolge vom gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer ebenfalls zu bezahlen.
Hierbei haben Sie das Recht bei der Schadensregulierung von Anfang an unsere anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, dass heißt, es ist nicht erforderlich, dass der Versicherer sich mit der Regulierung in Verzug befunden hat. Im Fall einer Mithaftung an dem Verkehrsunfall muss berücksichtigt werden, dass sämtliche zuvor genannten Schadenspositionen, einschließlich der Rechtsanwaltskosten, nur entsprechend der Haftungsquote ausgeglichen werden.
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung in Verkehrsangelegenheiten abgeschlossen, dann übernimmt die Rechtsschutzversicherung die gesamten Kosten, auch wenn Sie anteilig mithaften an dem Unfallgeschehen. Wenn Sie anteilig haften und keine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, besteht die Möglichkeit, die anteiligen Kosten über Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe ersetzt zu bekommen.


