Der Geschädigte kann die Wiederherstellung des Zustandes verlangen, der ohne den Unfall bestehen würde. Bezogen auf die Reparaturkosten bedeutet dies, dass ein Reparaturschaden dann vorliegt, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustandes technisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist. Trotz einer ordnungsgemäß durchgeführten Reparatur kann dem reparierten Fahrzeug der „Makel eines Unfallfahrzeuges„ verbleiben. Ein solcher Makel wird auch als merkantiler Minderwert bezeichnet. Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz dieses merkantilen Minderwertes. Kann das beschädigte Fahrzeug unfallbedingt nicht genutzt werden, hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatzmietwagenkosten oder aber wenn er sich keinen Mietwagen nimmt, einen Anspruch auf Nutzungsausfall. Ist das unfallbedingt geschädigte Fahrzeug fahrunfähig, können die Kosten für das Abschleppen dieses Fahrzeuges ebenfalls als Schaden geltend gemacht werden. Wenn das verunfallte Fahrzeug einen Totalschaden aufweist, muss dieses Fahrzeug abgemeldet bzw. ggf ein neu angeschafftes Ersatzfahrzeug angemeldet werden. Diese Kosten kann der Geschädigte ebenfalls ersetzt verlangen. Im Rahmen der Unfallregulierung ist es häufig erforderlich, einen Kfz-Sachverständigen zu beauftragen, der die Reparaturkosten, den Wiederbeschaffungswert, den Restwert sowie den merkantilen Minderwert des verunfallten Fahrzeuges ermittelt. Diese Kosten muss der Schädiger bzw. der hinter dem Schädiger stehende Kfz-Haftpflichtversicherer ersetzen. Schäden an den in dem verunfallten Fahrzeug mitgeführten Gegenständen, wie z. B. Kleidungsstücke, Koffer, Kamera oder Skiausrüstung muss der Unfallverursacher ebenfalls ersetzen. Wenn der Geschädigte wegen der Schadensregulierung Portokosten, Telefonkosten oder Fahrtkosten hat, dann werden diese Kosten im Rahmen einer so genannten Unkostenpauschale ebenfalls vom Schädiger ersetzt. Kann der Geschädigte z. B. die Kosten für die Reparatur des verunfallten Fahrzeuges nicht aus eigenen Mitteln bezahlen und ist der Schädiger aus dem Verkehrsunfall grundsätzlich schadenersatzpflichtig, so muss der Schädiger ggf auch die Finanzierungskosten des Geschädigten für die Inanspruchnahme eines Kredites übernehmen.
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