Der Anspruch auf Erstattung der Heilbehandlungskosten ergibt sich u.a. aus den § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sowie § 11 StVG.
Heilbehandlungskosten sind Aufwendungen, die aufgrund ärztlicher Leistungen, eines stationären Aufenthaltes oder aber des Erwerbs von Arznei- und Hilfsmitteln entstehen.
Grundsätzlich sind die erforderlichen Heilbehandlungskosten zu ersetzen. Maßgebend ist hier die medizinische Erforderlichkeit, also ist es medizinisch erforderlich, diese ambulante oder stationäre Maßnahme durchzuführen und sind diese Medikamente und Hilfsmittel medizinisch notwendig.
Behandlungskosten für Heilpraktiker oder aber sog. alternative Heilbehandlungen werden daher nur ersetzt, wenn sie medizinisch erforderlich sind. Diese Heilbehandlungskosten können nicht fiktiv abgerechnet werden, d.h. die Heilbehandlungskosten werden auch nur dann ersetzt, wenn sie tatsächlich entstanden sind, so dass eine Abrechnung auf Grundlage eines Kostenvoranschlages in der Regel nicht erfolgen kann.
Unter den Begriff der Heilbehandlungskosten fallen beispielhaft folgende Positionen:
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Weiterführende Informationen
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Schmerzensgeld
Rechtliche Grundlage des Schmerzensgeldanspruches ist u.a. 253 Abs. 2 BGB, sowie 11 Satz 2 StVG. Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden ...
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Vermehrte Bedürfnisse
Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Ersatz sog. vermehrter Bedürfnisse ist 843 Abs. 2, 2. A...
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Haushaltsführungsschaden
Wird eine Person, die den Haushalt führt, infolge eines von dem Unfallgegner zu verantwortenden ...
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Erwerbsschaden
Gesetzliche Grundlage für einen sog. Erwerbsschaden sind 842 BGB und 11 StVG. Der zu ersetz...
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Wichtige Informationen
Die Geltendmachung dieser Schadenersatzansprüche aufgrund einer unfallbedingten Verletzung setzen...
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Wenn Sie unser Büro, das sich auf die Beantwortung verkehrsrechtlicher und versicherungsrechtlic...
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