Wird eine Person, die den Haushalt führt, infolge eines von dem Unfallgegner zu verantwortenden Unfalls getötet oder aber so verletzt, dass sie vorübergehend oder aber mit bleibenden Folgen ganz oder teilweise den Haushalt nicht mehr führen kann, so steht diesem Verletzten bzw. den Hinterbliebenen ein Anspruch auf den sog. Haushaltsführungsschaden zu. Dieser Schadenersatz wird Frauen ebenso wie Männern, die den Haushalt führen, gewährt.
Ansprüche wegen eines Haushaltsführungsschadens stehen grundsätzlich auch Alleinstehenden, d.h. allein lebenden Geschädigten, zu. Rechtlich umstritten ist, ob auch Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Ansprüche auf einen Ersatz des Haushaltsführungsschadens haben.
Im Rahmen der familiären Arbeitsaufteilung ist sodann zu schauen, wer und in welchem Umfang berufstätig ist und wer den Haushalt führt. Es kommt also darauf an, welche Arbeitsleistung der Haushaltsführende ohne den Unfall im Haushalt konkret tatsächlich erbracht hätte.
Um nun einen solchen Haushaltsführungsschaden zu berechnen, muss zunächst der Haushaltstyp festgelegt werden, sodann muss die haushaltsspezifische Behinderung des Haushaltsführenden ermittelt werden, sodann muss die Wochenarbeitsstundenzahl, die für die Haushaltsführung aufgewandt worden ist, bestimmt werden und ermittelt werden, welche Vergütung hierfür normalerweise gezahlt werden müsste.
Anhand dieser Kriterien ist sodann der konkrete monatliche Haushaltsführungsschaden zu berechnen.
Im Rahmen der Schadensregulierung wird seitens der Versicherer diese Position des Haushaltsführungsschadens oft nicht ausreichend ausgeglichen bzw. bezahlt.
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