Gesetzliche Grundlage für einen sog. Erwerbsschaden sind § 842 BGB und § 11 StVG.
Der zu ersetzende Erwerbsschaden bezieht sich nicht nur auf den Verlust des Einkommens des Verletzten oder Getöteten, sondern umfasst alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die der Geschädigte erleidet, weil er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht mehr verwerten kann. Voraussetzung für das Entstehen eines solchen Erwerbsschadens ist aber immer, dass eine tatsächliche Beeinträchtigung zum Erwerb eines Verdienstes oder eines Entgeltes eintritt. Dies bedeutet, dass derjenige, der seine Arbeitskraft aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht verwerten kann, z.B. weil er Rentner oder aber Pensionär ist, keinen Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens hat, wenn dieser Rentner oder Pensionär in seiner Arbeitskraft beeinträchtigt ist.
Einen solchen Erwerbsschaden können nicht nur Arbeitnehmer, die verletzt worden sind, geltend machen, sondern darüber hinaus auch Selbständige, die unfallbedingt verletzt worden sind. Dieser Erwerbsschaden umfasst auch die konkreten Vermögenseinbußen, die dadurch entstehen, dass der Verletzte in seiner beruflichen Weiterentwicklung beeinträchtigt ist.
Zu diesem unfallbedingten Erwerbsschaden gehören u.a.
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der Arbeitslohn oder das Gehalt, |
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Urlaubsentgelt, |
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Sonderzahlungen, |
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Überstundenvergütungen, |
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Arbeitslosengeld oder aber Arbeitslosenhilfe, |
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Trinkgelder, |
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Spesen, |
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eine etwaige Lehrlingsvergütung, |
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der Einkommensverlust eines Selbständigen und auch |
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Schadensersatz wegen verspäteten Eintritts in das Erwerbsleben. |
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Erhält der Geschädigte unfallbedingt von Dritten, wie z.B. dem Arbeitgeber oder der Krankenkasse, eine Entgeltfortzahlung oder aber Krankengeldzahlungen, so sind diese Leistungen auf den Erwerbsschaden anzurechnen.
Grundsätzlich umfasst dieser Erwerbsschaden alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die der Geschädigte erleidet, weil und soweit er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht mehr einsetzen kann.
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Weiterführende Informationen
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