Vermehrte Bedürfnisse
Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Ersatz sog. vermehrter Bedürfnisse ist § 843 Abs. 2, 2. Alt. BGB.
Vermehrte Bedürfnisse sind alle verletzungsbedingten und ständig wiederkehrenden Mehraufwendungen, die dem Verletzten im Vergleich zu einem gesunden Menschen durch den Unfall entstehen.
Durch den Ersatz dieser vermehrten Bedürfnisse sollen dem Verletzten diejenigen Nachteile ausgeglichen werden, die dem Verletzten durch den Unfall entstanden sind.
Unter den Begriff der vermehrten Bedürfnisse fallen beispielhaft folgende Positionen:
- behindertengerechter Umbau oder Rückbau einer
- Wohnung bzw. Neubau
- Lifteinbau, Treppenlift
- orthopädische Hilfsmittel
- Pflegekosten, Kosten des Pflegeheims bzw. der Pflegekraft
- elektronische Schreib- und Lesehilfen
- Umbau des Autos in ein behindertengerechtes Fahrzeug
- Kleidungsmehrbedarf
- Kosten einer Begleitperson oder einer Pflegeperson
- höherer Versicherungsprämien für die Krankenkasse
Zu den vermehrten Bedürfnissen gehören auch der Ersatz etwaiger Pflegekosten des Geschädigten. Hier sind grundsätzlich die Kosten zu ersetzen, die konkret für die Pflege des Verletzten anfallen. Hierzu zählen u.a. Kosten für die Unterbringung in einem Pflegeheim, die etwaige Einstellung von professionellen Pflegekräften oder aber die Pflege in der Familie. Der Geschädigte hat darüber hinaus einen Anspruch auf berufliche Umschulung, wenn er infolge des Unfalls einen früheren Beruf nicht mehr ausüben kann. Hier hat der Geschädigte einen Anspruch auf Umschulung zu einem Beruf, der dem bisherigen Beruf gleichwertig ist. Diese Umschulungskosten kann der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der vermehrten Bedürfnisse ebenfalls von dem Schädiger verlangen.


