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Schmerzensgeld


Rechtliche Grundlage des Schmerzensgeldanspruches ist u.a. § 253 Abs. 2 BGB, sowie § 11 Satz 2 StVG.


Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nicht vermögensrechtlicher Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet, für das was er ihm angetan hat. Für die Höhe des Schmerzensgeldes ist die Art und Schwere der Verletzung von Bedeutung, ebenso wie die Zahl und Schwere etwaiger nachfolgender Operationen und die Dauer der stationären und ambulanten Heilbehandlung.

Weitere Kriterien für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind die Heftigkeit und die Dauer der Schmerzen, die der Geschädigte erlitten hat. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes ist weiterhin der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit sowie ein eventuell verbleibender Dauerschaden von großer Bedeutung. Unfallbedingte psychische Auswirkungen sowie die Schwere des Verschuldens des Schädigers spielen schließlich bei der Höhe des Schmerzensgeldes ebenfalls eine Rolle.

In Deutschland gibt es keinen allgemein gültigen verbindlichen Schmerzensgeldkatalog. Die Höhe des Schmerzensgeldes wird vielmehr anhand der obigen Kriterien und der entsprechenden Rechtsprechung in jeweils ähnlichen Fällen einzeln, bezogen auf den konkreten Fall, bestimmt.

Grundsätzlich wird der Schmerzensgeldbetrag als Kapitalbetrag gezahlt. Nur bei schweren oder schwersten Dauerschäden kommt daneben eine Schmerzensgeldrente in Betracht. Bei einer nur geringfügigen Beeinträchtigung des körperlichen und seelischen Wohlbefindes (Bagatellverletzung) kann auch ein Schmerzensgeld unter bestimmten Voraussetzungen verlangt werden.


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