Heilbehandlungskosten
Der Anspruch auf Erstattung der Heilbehandlungskosten ergibt sich u.a. aus den § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sowie § 11 StVG.
Heilbehandlungskosten sind Aufwendungen, die aufgrund ärztlicher Leistungen, eines stationären Aufenthaltes oder aber des Erwerbs von Arznei- und Hilfsmitteln entstehen.
Grundsätzlich sind die erforderlichen Heilbehandlungskosten zu ersetzen. Maßgebend ist hier die medizinische Erforderlichkeit, also ist es medizinisch erforderlich, diese ambulante oder stationäre Maßnahme durchzuführen und sind diese Medikamente und Hilfsmittel medizinisch notwendig.
Behandlungskosten für Heilpraktiker oder aber sog. alternative Heilbehandlungen werden daher nur ersetzt, wenn sie medizinisch erforderlich sind. Diese Heilbehandlungskosten können nicht fiktiv abgerechnet werden, d.h. die Heilbehandlungskosten werden auch nur dann ersetzt, wenn sie tatsächlich entstanden sind, so dass eine Abrechnung auf Grundlage eines Kostenvoranschlages in der Regel nicht erfolgen kann.
Unter den Begriff der Heilbehandlungskosten fallen beispielhaft folgende Positionen:
- eventuelle Mehrkosten für eine privatärztliche Behandlung
- Kosten für einen Erholungsaufenthalt
- Mehrkosten für ein eventuelles Einzelzimmer statt eines Doppelzimmers
- Kosten für kosmetische Operationen
- Telefonkosten oder aber Besuchskosten
- Kosten für Fahrten zur stationären sowie erforderlichen falls ambulanten Behandlung


